Schimmel in der Wohnung, kaputte Fliesen, laute Nachbarn: Mit einem gründlich ausgearbeiteten Mietvertrag lassen sich viele Konflikte zwischen Vermieter und Mieter umgehen. Einen Mustermietvertrag zum Herunterladen finden Sie hier.

Die nackten Zahlen (für 2015) besagen: 35,36 Prozent aller Deutschen zahlen Miete, 29,05 Prozent leben im eigenen Haus, 4,47 Prozent sind im Besitz einer Eigentumswohnung und 4,11 Prozent leben in einer Wohngemeinschaft. Das ergab eine Umfrage, die das Statistik-Portal Statista, ein preisgekröntes Start-up-Unternehmen, zwischen 2012 und 2015 erhob. 

Damit steht fest: Die gängigste Wohnform in Deutschland ist zur Miete; und das obwohl die Mietpreise seit Jahren kontinuierlich steigen. Auf über 3,7 Milliarden Quadratmeter Wohnfläche fallen gut 181 Millionen Räume verteilt auf über 41 Millionen Wohnungen (Quelle: Statistisches Bundesamt, erschienen am 17.8.2015). Irrsinnige Zahlen! Das wichtigste Dokument hierbei, ohne das der Wohnungsmarkt im heillosen Chaos versinken würde: der Mietvertrag.

Es gibt die unterschiedlichsten Mietverträge. Die wichtigsten und gängigsten finden Sie hier im Überblick.

  • Unbefristeter Mietvertrag: Der unbefristete Mietvertrag, auch Zeitmietvertrag genannt, beinhaltet kein konkretes Datum, zu dem das Mietverhältnis beendet werden soll.
  • Befristeter Mietvertrag: Beim befristeten Mietvertrag steht die Dauer des Mietvertrags schon fest. Mögliches Szenario wäre zum Beispiel, wenn der Vermieter Renovierungsarbeiten zu einem fixen Zeitpunkt vornehmen oder den Wohnraum selber nutzen möchte.
  • Dauermietvertrag: Hier räumt der Vermieter seinem Mieter ein Dauernutzungsrecht ein. Vor allem bei Wohnungsbaugenossenschaften sehr verbreitet.
  • Untermietvertrag: Liegt vor, wenn der Hauptmieter ein Mietverhältnis mit einem Untermieter eingeht.
  • Staffelmietvertrag: Legt die prozentuale Mietsteigerung innerhalb eines konkreten Zeitraums bereits fest. Diese darf normalerweise, in einem Zeitraum von drei Jahren, nicht höher als 20 Prozent sein. Außerdem muss die Miete immer mindesten ein Jahr unverändert sein.
  • Indexmietvertrag: Die Miete darf nach dem jährlich vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex angeglichen werden.

Mietverträge sind häufig umfangreiche Dokumente, die schnell zwischen zehn, zwölf Seiten umfassen. Müssen sie aber nicht. Was in einem Mietvertrag steht, hängt in erster Linie von den jeweiligen Vertragspartnern ab. Auch mündlich lässt er sich abschließen, wenngleich eine solche Vorgehensweise nicht besonders ratsam ist. Ein mündlicher Vertrag hätte zur Folge, „dass grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dann hätte der Mieter mit Schönheitsreparaturen nichts zu tun, und er müsste auch keine Nebenkosten zahlen“, so der Deutsche Mieterbund. Dementsprechend sieht die Realität anders aus. Nach dem Immobilienverband Deutschland (IVD) muss ein Mietvertrag unbedingt beinhalten:

  • wer Mieter und Vermieter ist
  • welche Wohnung oder welches Haus vermietet wird
  • Beginn des Mietverhältnisses
  • Miethöhe
  • Verteilung und Abrechnung der Betriebskosten
  • wer die Schönheitsreparaturen und wer die Verkehrssicherung (beispielsweise Schneeräumung) trägt

Diese Liste lässt sich natürlich leicht erweitern: Kaution, Kündigungsrechtssauschluss, zulässiger Gebrauch der Wohnung, Hausordnung, Kleinreparaturen … Doch aufgemerkt: Nicht jede Klausel ist zulässig.

Sie suchen eine Vorlage für einen Mietvertrag? Hier haben wir einen! Laden Sie sich doch einfach den Standardmietvertrag des Deutschen Mieterbundes herunter:

  • wohnungs-mietvertrag_2014.pdf

Keiner möchte bei einem anstehenden Umzug am Ende doppelt Miete zahlen, weil er einen Fehler bei der Kündigung vom Mietvertrag gemacht hat. Doch es ist gar nicht so einfach, immer alles im Blick zu haben. Das Wichtigste: Halten Sie sich unbedingt an die vorgegebene Kündigungsfrist. Bei einem unbefristeten Mietvertrag muss dem Vermieter in der Regel spätestens am dritten Werktag des Monats die Kündigung vorliegen. Der Kündigungszeitraum kann, je nach Vereinbarung, zwischen einem und drei Monaten variieren, nicht aber länger. Gleichzeitig kann der Mieter immer nur zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen, am besten per Einschreiben. E-Mail oder Fax reichen nicht aus. Ganz wichtig auch: Genaue Anschrift und Lage des Mietobjekts, Datum des Mietvertragsabschlusses, kündigen Sie fristgerecht oder fristlos, handelt es sich um ein privates oder gewerbliches Mietverhältnis? Sollten Sie dem Vermieter eine Einzugsermächtigung erteilt haben, vergessen Sie nicht, diese zurückzuziehen.

Bei einer Kündigung vonseiten des Vermieters empfiehlt es sich immer, Rechtsbeistand einzuholen. Entweder beim Mieterbund oder bei einem Anwalt. Anschauliche Beispiele, die eine Kündigung durchaus legitimieren können, sind:

  • gänzlich ausbleibende Mietzahlungen
  • monatelanger Verzug mit mindestens zwei Monatsmieten
  • regelmäßig verspätete Mietzahlungen
  • Vertragswidrige Nutzung der Räumlichkeiten (unerlaubte Vermietung an Dritte, Überbelegung)
  • Störung des Hausfriedens
  • illegale Aktivitäten innerhalb der vermieteten Räumlichkeiten wie Anbau von Marihuana
Wir sind für Sie da

Service & Beratung 02421 127-0 24 Std.


Beraterchat

Filiale finden

Nachricht schreiben